Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Zusätzlich zum Regelbedarf besteht beim Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind.
Im ersten Jahr des Bürgergeldbezuges werden die Kosten der Unterkunft jedoch in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Es gilt eine sogenannte Karenzzeit. Diese gilt nicht für die Heizkosten. Die Heizkosten werden ab Beginn des Bürgergeldbezuges nur in angemessener Höhe berücksichtigt.
Im zweiten Jahr des Bürgergeldbezuges werden sowohl die Kosten der Unterkunft als auch die Heizkosten in angemessener Höhe berücksichtigt.