Inhalt

Leistungen im Überblick

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die Sie von uns erhalten, orientieren sich an Ihrem individuellen Bedarf und werden nur auf Antrag gewährt. Sie setzen sich aus dem Regelbedarf sowie den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Mehrbedarfe oder ein einmaliger Bedarf geltend gemacht werden.

Regelbedarfe

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab. Die Höhe ist unterschiedlich und hängt unter anderem vom Familienstand und dem Alter ab.

Der Regelbedarf beträgt seit dem 01.01.2023 bundeseinheitlich:

Beschreibung
Regelbedarf in Euro
Alleinstehender/­Haushaltsvorstand
502,00 Euro
Volljährige Partner
451,00 Euro
Personen zwischen 18 Jahre und 24 Jahren
402,00 Euro
Kinder von 14 bis 17 Jahren
420,00 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahren
348,00 Euro
Kinder unter 6 Jahren
318,00 Euro

Sofortzuschlag für Kinder

Die Unterstützung hilfebedürftiger Familien und die Verbesserung der Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung.

Ab dem 01.07.2022 erhalten alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene monatlich 20 Euro Sofortzuschlag. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Das Kind hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Es lebt mit den Eltern oder einem Elternteil in einem Haushalt zusammen.
  • Das Kind erhält Bürgergeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II.

Der Sofortzuschlag wird ohne Antrag automatisch bis zur Einführung der Kindergrundsicherung ausgezahlt.

Mehrbedarf

Aufgrund besonderer Lebensumstände kann sich ein erhöhter Bedarf ergeben, der nicht durch den Regelbedarf abgedeckt wird. In diesen Fällen kann zusätzlich zum Regelbedarf ein sog. Mehrbedarf gewährt werden.

Ein Mehrbedarf wird anerkannt bei

  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung,
  • Behinderung und gleichzeitigem Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX,
  • kostenaufwändiger Ernährung,
  • unabweisbarem, besonderen Bedarf (laufend oder einmalig),
  • dezentraler Warmwassererzeugung,
  • Schulbücher und gleichstehende Arbeitshefte

Einmalige Leistungen

Über den Regelbedarf hinaus können in bestimmten Fällen auch einmalige Leistungen erbracht werden.

Dazu gehören z. B.:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (z. B. bei Erstbezug einer Wohnung)
  • Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft
  • Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe
  • Reparatur und Miete therapeutischer Geräte

Sozialversicherung

Während des Bezugs von Bürgergeld werden auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übernommen. Beiträge für die Rentenversicherung werden nicht gezahlt.
Die Zeiten des Bürgergeld-Bezuges werden jedoch dem Rentenversicherungsträger gemeldet, der dann prüft, ob eine Anrechnungszeit vorliegt.
Wenn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse besteht (z. B. bei selbstständiger Erwerbstätigkeit), können Zuschüsse zu den Beiträgen einer freiwillig gesetzlichen oder privaten Versicherung gewährt werden.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, werden auch Ihre Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe übernommen.
Welche Kosten angemessen sind und was Sie bei einem geplanten Wohnungswechsel beachten müssen, erfahren Sie hier.

Unterkunft und Heizung