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Was Sie wissen sollten!

  • Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) sind Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung. Sie begründen kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

  • Die in den AGH-MAE verrichteten Tätigkeiten müssen zusätzlich sein und der Allgemeinheit – also nicht einem begrenzten Personenkreis – zugutekommen. Bestehenden Unternehmen am Markt dürfen dadurch keine Wettbewerbsnachteile entstehen.

  • AGH-MAE dienen der Erhaltung und Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit arbeitsmarktferner erwerbsfähiger Personen, bei denen eine Vermittlung in eine reguläre Beschäftigung auf absehbare Zeit eher unwahrscheinlich ist.

  • Teilnehmende an AGH-MAE erhalten zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung (derzeit 1,20 Euro je geleisteter Arbeitsstunde). Diese wird nicht auf das ALG II angerechnet. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel 30 Stunden.

  • Die Kranken- und Pflegeversicherung der Teilnehmenden ist im Rahmen der Weiterzahlung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährleistet. Die Unfallversicherung hat der Träger sicherzustellen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind anzuwenden.

  • Ein Rechtsanspruch auf die Förderung einer Arbeitsgelegenheit besteht nicht. AGH-MAE können nur gewährt werden, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen und die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Außerdem sind AGH-MAE immer nachrangig gegenüber Vermittlung in Arbeit, Ausbildung und anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.

Die detaillierten Fördervoraussetzungen und Vorgaben zum Antragsverfahren entnehmen Sie bitte der Richtlinie des Landkreises Uckermark zur Durchführung des § 16 d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE).