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Welche Kosten der Unterkunft sind nach der einjährigen Karenzzeit angemessen?

Sie leben in einer Mietwohnung?

Für die Beurteilung der Angemessenheit der Wohnkosten wird die Bruttokaltmiete (Grundmiete und kalte Betriebskosten, ohne Heizkosten) herangezogen.

Sie leben in einem Eigenheim/Eigentumswohnung?

Die Belastungen wie z. B. angemessene Schuldzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung und Nebenkosten werden herangezogen. Nicht berücksichtigt werden die Tilgungsraten.

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten werden die Bruttokaltmiete bzw. die Belastungen herangezogen. Diese tatsächlichen Kosten werden einem Richtwert gegenübergestellt. Zur Ermittlung des Richtwertes werden die Werte der Wohngeldtabelle (Tabelle zu § 12 WoGG) unter Berücksichtigung der jeweiligen Mietenstufe herangezogen, zzgl. eines Zuschlags in Höhe von 10%.

Danach ergeben sich folgende Richtwerte:

Anzahl der zu berücksichtigen HaushaltsmitgliederMietenstufenWert für die Berechnung
1 I 381,70 €
  II 431,20 €
2 I 462,00 €
  II 521,40 €
3 I 551,10 €
  II 620,40 €
4 I 642,40 €
  II 724,90 €
5 I 733,70 €
  II 827,20 €
Mehrbetrag für jedes weitere zu  berücksichtigende Haushaltsmitglied I 86,90 €
  II 99,00 €

Im Landkreis Uckermark gelten folgende Mietenstufen:

StadtMietenstufe
Angermünde Stadt und Ortsteile II
Prenzlau Stadt und Ortsteile II
Templin Stadt und Ortsteile II
Schwedt/Oder Stadt und Ortsteile II
Dörflicher Raum und Ortsteile I

Liegen die tatsächlichen Wohnkosten unter dem Richtwert sind diese Kosten angemessen. Wird der Richtwert überschritten, liegt ein Indiz für die Unangemessenheit der Wohnkosten vor.