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Wann sind meine Heizkosten angemessen?

Neben den Wohnkosten können die tatsächlichen Heizkosten übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Dies gilt sowohl für Heizkostenvorauszahlungen als auch für Beschaffungskosten und Nachzahlungsbeträge aus einer Heizkostenabrechnung.

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten wird auf den »Heizspiegel für Deutschland« sowie auf die angemessene Wohnungsgröße abgestellt. Der Richtwert der Heizkosten ergibt sich aus der rechten Spalte (zu hoch) bezogen auf die jeweilige Heizungsart (z. B. Heizöl, Fernwärme) und der Gesamtgebäudefläche des zu beheizenden Objekts.

Die Bestimmung der Angemessenheit der Größe der Wohnung erfolgt unter Berücksichtigung des § 10 der Brandenburgischen Verwaltungsvorschrift zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz:

  • 1 Person stehen bis zu 50 m² Wohnfläche zu,
  • 2 Personen stehen bis zu 65 m² Wohnfläche zu,
  • 3 Personen stehen bis zu 80 m² Wohnfläche zu und
  • 4 Personen stehen bis zu 90 m² Wohnfläche zu.

Für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich die Wohnfläche um 10 m².

Der „Heizspiegel für Deutschland“ beinhaltet bereits die Vergleichswerte der Kosten der Warmwasserbereitung. Erwärmen Sie also Ihr Wasser dezentral (z. B. Durchlauferhitzer) ist der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II vom ermittelten Richtwert des Heizkostenspiegels Deutschland in Abzug zu bringen.

Sollten Sie mit Kohle oder Holz heizen, werden die Werte des Heizspiegels nicht herangezogen. In diesem Fall erfolgt eine individuelle Einzelfallprüfung.