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Einmalige Leistungen

Über den Regelbedarf hinaus können in bestimmten Fällen auch einmalige Leistungen erbracht werden.

Dazu gehören z. B.:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (z. B. bei Erstbezug einer Wohnung)
  • Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft
  • Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe
  • Reparatur und Miete therapeutischer Geräte

Einmalige Leistungen sind formlos zu beantragen.