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Haben Sie oder Ihre Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Vermögenswerte, die zu berücksichtigen sind, werden – wie auch beim Einkommen – verschiedene Freibeträge gewährt, wodurch Vermögenswerte ganz oder teilweise unberührt bleiben.
- Im ersten Jahr des Bürgergeldbezuges gilt eine Karenzzeit. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es 40.000 Euro für den Antragsteller und 15.000 Euro für jede weitere in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person übersteigt. Übersteigt Ihr Vermögen diese Grenze, müssen Sie dieses erst aufbrauchen.
- Im zweiten Jahr des Bürgergeldbezuges gelten geringere Freibetragsgrenzen für Vermögen. Dann gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft.
Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung Ihrer Freibeträge bei der Vermögensberechnung immer individuell.