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Informationen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung

Zusätzlich zum Regelbedarf besteht beim Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie angemessen sind.

Wann sind die Kosten der Unterkunft angemessen?

Im ersten Jahr des Bürgergeldbezuges werden die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. In diesem Jahr erfolgt keine Angemessenheitsprüfung. Es gilt eine einjährige Karenzzeit.

Für die Heizkosten gilt keine Karenzzeit. Diese werden vor Bewilligung des Bürgergeldes auf Angemessenheit geprüft.

Wann sind meine Heizkosten angemessen?

Neben den Wohnkosten können die tatsächlichen Heizkosten übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Dies gilt sowohl für Heizkostenvorauszahlungen als auch für Beschaffungskosten und Nachzahlungsbeträge aus einer Heizkostenabrechnung.

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten wird auf den »Heizspiegel für Deutschland« sowie auf die angemessene Wohnungsgröße abgestellt. Der Richtwert der Heizkosten ergibt sich aus der rechten Spalte (zu hoch) bezogen auf die jeweilige Heizungsart (z. B. Heizöl, Fernwärme) und der Gesamtgebäudefläche des zu beheizenden Objekts.

Die Bestimmung der Angemessenheit der Größe der Wohnung erfolgt unter Berücksichtigung des § 10 der Brandenburgischen Verwaltungsvorschrift zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz:

  • 1 Person stehen bis zu 50 m² Wohnfläche zu,
  • 2 Personen stehen bis zu 65 m² Wohnfläche zu,
  • 3 Personen stehen bis zu 80 m² Wohnfläche zu und
  • 4 Personen stehen bis zu 90 m² Wohnfläche zu.

Für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich die Wohnfläche um 10 m².

Der „Heizspiegel für Deutschland“ beinhaltet bereits die Vergleichswerte der Kosten der Warmwasserbereitung. Erwärmen Sie also Ihr Wasser dezentral (z. B. Durchlauferhitzer) ist der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II vom ermittelten Richtwert des Heizkostenspiegels Deutschland in Abzug zu bringen.

Sollten Sie mit Kohle oder Holz heizen, werden die Werte des Heizspiegels nicht herangezogen. In diesem Fall erfolgt eine individuelle Einzelfallprüfung.

Was passiert, wenn meine Heizkosten unangemessen sind?

Sollte eine Überschreitung festgestellt werden, erhalten Sie eine schriftliche Information vom Jobcenter. Sie haben die Möglichkeit sich dazu zu äußern. Wir prüfen, ob Gründe vorliegen, welche die zu hohen Kosten rechtfertigen und besprechen das weitere Vorgehen mit Ihnen.

Sollte festgestellt werden, dass keine nachvollziehbaren Gründe für die hohen Heizkosten vorliegen, wird ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet und spätestens nach 6 Monaten werden nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt.

Welche Kosten der Unterkunft sind nach der einjährigen Karenzzeit angemessen?

Sie leben in einer Mietwohnung?

Für die Beurteilung der Angemessenheit der Wohnkosten wird die Bruttokaltmiete (Grundmiete und kalte Betriebskosten, ohne Heizkosten) herangezogen.

Sie leben in einem Eigenheim/Eigentumswohnung?

Die Belastungen wie z. B. angemessene Schuldzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung und Nebenkosten werden herangezogen. Nicht berücksichtigt werden die Tilgungsraten.

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten werden die Bruttokaltmiete bzw. die Belastungen herangezogen. Diese tatsächlichen Kosten werden einem Richtwert gegenübergestellt. Zur Ermittlung des Richtwertes werden die Werte der Wohngeldtabelle (Tabelle zu § 12 WoGG) unter Berücksichtigung der jeweiligen Mietenstufe herangezogen, zzgl. eines Zuschlags in Höhe von 10%.

Danach ergeben sich folgende Richtwerte:

Anzahl der zu berücksichtigen HaushaltsmitgliederMietenstufenWert für die Berechnung
1 I 381,70 €
  II 431,20 €
2 I 462,00 €
  II 521,40 €
3 I 551,10 €
  II 620,40 €
4 I 642,40 €
  II 724,90 €
5 I 733,70 €
  II 827,20 €
Mehrbetrag für jedes weitere zu  berücksichtigende Haushaltsmitglied I 86,90 €
  II 99,00 €

Im Landkreis Uckermark gelten folgende Mietenstufen:

StadtMietenstufe
Angermünde Stadt und Ortsteile II
Prenzlau Stadt und Ortsteile II
Templin Stadt und Ortsteile II
Schwedt/Oder Stadt und Ortsteile II
Dörflicher Raum und Ortsteile I

Liegen die tatsächlichen Wohnkosten unter dem Richtwert sind diese Kosten angemessen. Wird der Richtwert überschritten, liegt ein Indiz für die Unangemessenheit der Wohnkosten vor.

Was passiert, wenn meine Kosten der Unterkunft den Richtwert überschreiten?

Sind Ihre Kosten der Unterkunft laut Richtwertprüfung zu hoch, wird durch das Jobcenter Uckermark individuell geprüft, ob Gründe vorliegen, die diese zu hohen Kosten rechtfertigen.

Sollte eine Überschreitung festgestellt werden, erhalten Sie eine schriftliche Information vom Jobcenter. Sie haben die Möglichkeit sich dazu zu äußern. Wir besprechen dann mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Muss ich meine Betriebs-/ Heizkostenabrechnung im Jobcenter einreichen?

Ja, unabhängig davon, ob die Auszahlung eines Guthabens oder eine Nachzahlung ausgewiesen ist.

Das Jobcenter berücksichtigt dann das Guthaben im Rahmen der Hilfeberechnung oder prüft die Möglichkeit der Übernahme der Nachzahlung.

Was muss ich beachten, wenn ich umziehen möchte?

Sie möchten innerhalb des Landkreises Uckermark umziehen?

Teilen Sie uns Ihren Umzugswunsch rechtzeitig vor Abschluss eines (neuen) Mietvertrages mit. Nutzen Sie dafür bitte das Formular »Antrag zum Umzug«.

Wir prüfen den Grund für Ihren Umzug und ob die Miethöhe angemessen ist. Die Entscheidung wird als Zusicherung bezeichnet und Ihnen schriftlich mitgeteilt. Schließen Sie keinen Mietvertrag ab, bevor Ihnen nicht die Zusicherung des Jobcenters vorliegt.

Sie möchten aus dem Landkreis Uckermark wegziehen?

Teilen Sie uns bitte Ihren Umzugswunsch und den Grund dafür rechtzeitig vor der Durchführung des Umzuges mit. Nutzen Sie dafür bitte das Formular »Antrag zum Umzug«.
Wenn der Umzug erforderlich ist, können Kosten, die Ihnen in diesem Zusammenhang entstehen (nicht jedoch Mietkaution oder Genossenschaftsanteile), vom Jobcenter Uckermark nach vorheriger Zusicherung übernommen werden.

Das Jobcenter des Landkreises, in welchen Sie umziehen wollen, ist zuständig für die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen der neuen Unterkunft. Bitte lassen Sie daher Ihr konkretes Mietangebot rechtzeitig vor Abschluss eines (neuen) Mietvertrages vom neuen Jobcenter prüfen. Weiterhin können Aufwendungen für eine Mietkaution oder den Erwerb von Genossenschaftsanteilen bei vorheriger Zusicherung durch das zuständige Jobcenter am neuen Wohnort darlehensweise als Bedarf berücksichtigt werden.

Sie möchten aus einem anderen Landkreis in den Landkreis Uckermark ziehen?

Reichen Sie bitte im Jobcenter Uckermark rechtzeitig vor Abschluss eines (neuen) Mietvertrages ein konkretes Mietangebot ein. Nutzen Sie dafür bitte das Formular »Antrag zum Umzug«.
Wir prüfen, ob die Miethöhe angemessen ist und in voller Höhe berücksichtigt werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution oder den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können ebenfalls bei vorheriger Zusicherung durch das Jobcenter Uckermark darlehensweise übernommen werden.

Sofern Sie eine finanzielle Unterstützung zu weiteren Kosten, mit denen ein Umzug und die Anmietung einer neuen Wohnung verbunden ist, benötigen, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter Ihres bisherigen Wohnortes.

Sie sind unter 25 Jahre alt und möchten aus dem Haushalt Ihrer Eltern ausziehen?

Wenn Sie erstmalig eine eigene Wohnung beziehen möchten, müssen Sie zwingend die Zusicherung des Jobcenters einholen. Teilen Sie uns bitte vor Abschluss eines Mietvertrages die Gründe für Ihren Umzugswunsch mit. Nutzen Sie dafür bitte das Formular »Antrag zum Umzug«.
Wir prüfen die Erforderlichkeit Ihres Auszugs aus dem elterlichen Haushalt.

Beachten Sie, dass bei fehlender Zusicherung keine Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden!

Welche finanzielle Unterstützung kann ich bei einem erforderlichen Umzug erhalten?

Eine finanzielle Unterstützung ist für Wohnungsbeschaffungskosten und für Umzugskosten möglich. Eine erforderliche Mietkaution oder Genossenschaftsanteile können ebenfalls übernommen werden.

  • Wohnungsbeschaffungskosten: Sollten Ihnen dazu Kosten entstehen, können Sie diese mit dem »Antrag zum Umzug« beantragen. Zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen u.a. Kosten für Wohnungsanzeigen.
  • Umzugskosten:Sollten Ihnen dazu Kosten entstehen, können Sie diese mit dem »Antrag zum Umzug« beantragen. Zu den Umzugskosten zählen Aufwendungen für die Anmietung eines Transportwagens, Kraftstoffkosten und Kosten für die Versorgung der Mithelfer.
  • Mietkaution/Genossenschaftsanteile: Sollten Ihnen Kosten diesbezüglich entstehen, können Sie diese mit dem »Antrag zum Umzug« beantragen. Die Gewährung einer Mietkaution oder von Genossenschaftsanteilen ist als Darlehen möglich.