Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026
Zum 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Die gesetzlichen Grundlagen und Hintergründe zur neuen Leistung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Was ändert sich konkret?
Mit dem Grundsicherungsgeld werden bestehende Regelungen weiterentwickelt. Ziel ist es, die Unterstützung klar mit verbindlichen Mitwirkungspflichten zu verbinden. Das bedeutet, dass Förderungen auch zukünftig möglich sind, aber stärker darauf geachtet wird, dass Vereinbarungen eingehalten werden.
Die neuen Regelungen sehen strengere Konsequenzen für diejenigen vor, die nicht mitmachen.
Wer eine Fördermaßnahme ohne wichtigen Grund abbricht oder sich nicht nachweislich um Arbeit bemüht, muss mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistungen rechnen als bisher. Wer einen Termin im Jobcenter ohne wichtigen Grund versäumt, muss künftig ebenfalls mit stärkeren Kürzungen oder sogar mit dem Wegfall der Geldleistungen rechnen.
Neue Regelung beim Vermögen
Für vorhandenes Schonvermögen gelten künftig angepasste Freibeträge.
Die Höhe richtet sich nach dem Lebensalter:
| Alter | Freibetrag in Euro |
|---|---|
| bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12.000 |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 |
Eine Karenzzeit für das Schonvermögen gibt es nicht mehr.
Was müssen Sie jetzt tun?
Die neuen Regelungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft.
Über den 30.06.2026 hinaus bewilligte Leistungen laufen weiter. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen. Denken Sie aber daran, dass mit Ablauf des Gewährungszeitraumes wie gewohnt ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen ist.