Informationen zum Bürgergeld
Mit der Einführung des Bürgergeldes sind die Regelbedarfe zum 01. Januar 2023 deutlich angestiegen.
Der Regelbedarf beträgt nun bundeseinheitlich:
Beschreibung | Regelbedarf in Euro |
---|---|
Alleinstehender/Haushaltsvorstand |
502,00 Euro |
Volljährige Partner |
451,00 Euro |
Personen zwischen 18 Jahre und 24 Jahren |
402,00 Euro |
Kinder von 14 bis 17 Jahren |
420,00 Euro |
Kinder von 6 bis 13 Jahren |
348,00 Euro |
Kinder unter 6 Jahren |
318,00 Euro |
Was muss ich tun, um das Bürgergeld zu erhalten?
Sie beziehen bereits Alg II und Ihr Bewilligungsabschnitt endet im Jahr 2023?
- Sie müssen zum 01.01.2023 keinen neuen Antrag stellen.
- Die erhöhten Regelbedarfe werden automatisch an Sie ausgezahlt. Sie erhalten im Januar/Februar 2023 einen neuen Bescheid mit den neuen Regelbedarfen und müssen nichts weiter tun.
- Beachten Sie bitte, dass Sie vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts (z.B. 31.03.2023) wie gewohnt einen »Weiterbewilligungsantrag« stellen müssen.
Sie beziehen bereits Alg II und Ihr Bewilligungsabschnitt endet am 31.12.2022?
- Sie müssen, wie bisher auch, einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
- Nutzen Sie bitte das Formular »Weiterbewilligungsantrag« oder das Online-Angebot auf unserer Webseite.
Sie haben bislang noch kein Alg II bezogen, möchten aber einen Antrag auf Bürgergeld stellen?
- Sie müssen einen neuen Antrag stellen.
- Nutzen Sie dafür bitte das Formular »Hauptantrag« oder das Online-Angebot auf unserer Webseite.
Hinweis zu Antragsformularen, Bescheiden und Schreiben des Jobcenters:
Die Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 führt dazu, dass die Anträge, Bescheide und Schreiben des Jobcenters angepasst werden. Dies erfolgt Schritt für Schritt. Deshalb kann es vorkommen, dass Sie in den ersten Wochen des neuen Jahres Schreiben oder Antragsformulare des Jobcenters erhalten, die die Bezeichnungen „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ enthalten.